Steuervorteil für Privatgärten
Die Bundesregierung hat mit dem „Konjunkturprogramm I“ und dem Familienleistungsgesetz neue Steuervorteile geschaffen. Es besteht die Möglichkeit, „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wie Gartenpflege bis zu 4.000 Euro steuerlich fördern zu lassen. Für handwerkliche Arbeiten zur Erhaltung und Renovierung gibt es einen zusätzlichen Steuervorteil von 20 % auf Arbeitskosten bis zu 6.000 Euro.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist
• Die Arbeitskosten sind separat auszuweisen
• Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden.
• Barzahlungen werden nicht anerkannt
• Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden. (Aufgrund der vielfältigen Differenzierungs– und Auslegungsmöglichkeiten seitens der Steuerbehörden übernehmen wir für die vorstehenden Ausführungen keinerlei Gewähr / Haftung)